Spektakuläres Verfassungsgerichtsurteil in Baden-Württemberg: Das Ende der starken Rektorate?

Dieses Urteil wird die Hochschulen verändern. Und zwar nicht nur die im Südwesten: Der Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat heute das Landeshochschulgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Die gegenwärtigen Regelungen zur Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern seien nicht mit der im Grundgesetz-Artikel 5 garantierten Wissenschaftsfreiheit vereinbar, befanden die Richter.

Geklagt hatte Joachim Stöckle, Professor an der Hochschule Karlsruhe. Die Machtbefugnisse von Rektorat, Hochschulrat und Dekanate auf der einen Seite und der in den Senat und die Fakultätsräte gewählten Professoren auf der anderen Seite seien nicht ausbalanciert, argumentierte Stöckle. In der Verhandlung vor dem Gericht hatte Stöckles Anwalt laut Badischer Zeitung gesagt, die Professoren seien in ihrer Amtsausübung abhängig vom Goodwill des Rektors und der Dekane. Wer den Rektor kritisiere, werde entweder nicht für Funktionsämter vorgeschlagen oder müsse um Leistungszulagen fürchten.

 

Dies sahen offenbar auch die Verfassungsrichter so: Durch die gegenwärtige Gewaltenteilung würden die Professoren in ihrem Grundrecht eingeschränkt, schreiben sie in ihrem Urteil.  Denn bislang müssen Senat und Hochschulrat die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder in gemeinsamer Sitzung wählen, die Abwahl geht nur im Zusammenspiel von Senat, Hochschulrat und Ministerium. Die Richter fordern eine Neuformulierung des Gesetzes bis März 2018. Dabei muss folgende Grundlogik gelten: Die Stimmenmehrheit der gewählten Professorenvertreter in Senat und Fakultätsräten ist künftig ausreichend, um gegen alle anderen Statusgruppen über grundlegende Personalia entscheiden zu können. Für die Wahl des Rektors bräuchte es zusätzlich noch die Zustimmung des Hochschulrats, bei der Abwahl nicht einmal mehr das. Im Extremfall wäre es also sogar denkbar, dass alle anderen Senatsmitglieder, der Hochschulrat und auch das Wissenschaftsministerium gegen die Abwahl eines Rektors oder einer Rektorin sind: Solange die Mehrheit der Professoren sie fordert, reicht das. 

 

Natürlich wird nun vieles davon abhängen, wie Baden-Württembergs Parlament die notwendige Gesetzesänderung ausgestaltet. Doch die Folgen des Urteils, soviel steht fest, werden dramatisch sein. Das Machtgefüge an den Hochschulen gerät aus den Fugen, und es ist absehbar, dass Hochschullehrer auch in anderen Bundesländer nun gegen ähnliche Passagen anderer Landeshochschulgesetze vor Gericht ziehen werden. Eine Gruppe Stuttgarter Verfassungsrichter stellt damit einfach mal so das deutsche Hochschulsystem auf den Kopf.  "Das ist das Ende der starken Rektorate", sagte ein hoher Wissenschaftsfunktionär direkt im Anschluss an die Urteilsverkündung fassungslos. Baden-Württembergs grüne Wissenschaftsministerin Theresia Bauer kommentierte: "Dieses Urteil atmet den Geist der 60er Jahre."

 

All jene, die vor Begeisterung über den vermeintlichen Demokratiezuwachs jubeln wollen, sollten in der Tat noch einen Augenblick lang innehalten. Faktisch bedeutet die Gerichtsentscheidung, dass die Mitsprache der Studierenden, aber auch der großen Mehrheit der Wissenschaftler an den Hochschulen durch das Urteil empfindlich eingeschränkt wird. Die Neujustierung der Macht zwischen Hochschulrat und Senat ist das eine, und auch über deren Sinnhaftigkeit ließe sich angesichts des in vielen Bundesländern längst erfolgten Kompetenz-Rückschnitts für die Hochschulräte streiten. Doch die einseitige Aufwertung der Professoren im Senat ist die eigentliche Zeitenwende. Solange 80 und mehr Prozent von Wissenschaftlern an Hochschulen keine Professoren sind, heißt das im Umkehrschluss, dass 20 Prozent der Wissenschaftler, die wiederum nur eine unter mehreren Statusgruppen an den Hochschulen sind, über Wahl und Abwahl der Hochschul- und Fakultätsleitungen den Ausschlag geben können, solange sie mehrheitlich zusammenstehen.

 

Das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit gilt nach Auffassung der Baden-Württembergischen Verfassungsrichter offenbar ausschließlich für Professoren. Man kann sich vorstellen, dass die Rektorate in Zukunft vor allem darauf schielen werden, dass die Professoren zufrieden sind. Rektoratsbeschlüsse, die bei letzteren unpopuläre sind, ohnehin schon die Ausnahme an den Hochschulen, werden künftig einer Art professionellem Selbstmord gleichkommen. 

Eine weitere, aktualisierte Analyse des Urteils finden Sie hier. 

 

Eine besonders für Baden-Württemberger ironische Fußnote: Joachim Stöckle ist der Bruder von Claudia Stöckle, die vergangenes Jahr nach langem Hin und Her als Rektorin der Hochschule für Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg abgesetzt wurde. Dafür hatten sowohl Senat als auch Hochschulrat sich mehrheitlich ausgesprochen, und Stöckle hatte sich mit allen juristischen Mitteln gegen ihre Abwahl gewehrt. 

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Kommentare: 9
  • #1

    Josef König (Montag, 14 November 2016 21:21)

    Lieber Jan-Martin,
    mir ist nicht ganz klar, was daran so spektakulär ist. Seit dem Urteil des Verfassungsgerichts von 1973 ist die Professorenmehrheit zementiert. Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Professorenmehrheit

    Lieber Gruß
    Josef

  • #2

    Jan-Martin Wiarda (Montag, 14 November 2016 21:50)

    Lieber Josef,

    aus mehreren Gründen halte ich das Urteil für spektakulär. Erstens, weil die einvernehmliche Wahl (und Abwahl) des Rektorats durch Senat und Hochschulrat zurzeit eher die Regel ist (siehe beispielsweise Debatte um Neuwahl des Präsidenten der Universität des Saarlands). Zweitens, weil das Urteil von 1973 durch verschiedene Gesetze wie das Baden-Württembergische längst unterlaufen war und die Richter es nach 43 Jahren trotz veränderter Umstände bekräftigen. Im Urteil von heute heißt es dazu wörtlich, die damals festgelegten Rechte der Professoren "dürfen nicht dadurch ins Leere laufen, dass wesentliche wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse dem gruppenmäßig zusammengesetzten Selbstverwaltungsorgan vorenthalten und auf Leitungsorgane oder von Externen dominierte Organe übertragen werden." Drittens, weil ich das Urteil so verstehe, dass es sogar über 1973 noch hinausgeht. Auch hierzu ein Zitat: "Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle, sachliche und finanzielle Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan und damit den dort vertretenen Hochschullehrern entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen sind, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans und der dort vertretenen Hochschullehrer an der Bestellung und Abberufung der Mitglieder dieses Leitungsorgans ausgestaltet sein." Sprich: Entsprechend dem Zuwachs an Macht, die die Hochschulleitungen in den vergangenen 20 Jahren erfahren haben, muss die Macht der Hochschullehrer bei ihrer Wahl und Abwahl sogar noch wachsen gegenüber damals. Was wiederum, siehe meine Schlussfolgerung oben, die Macht der Hochschulleitungen ad absurdum führt, weil sie keine echte mehr ist. Um konkreter zu machen, wo die Richter meines Erachtens sogar über 1973 hinaus gehen, zitiere ich nochmal aus dem Urteil: "Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder eines Leitungsorgans ist ein hinreichendes Mitwirkungsniveau gewährleistet, wenn ein Selbstverwaltungsgremium mit der Stimmenmehrheit der gewählten Vertreter der Hochschullehrer die Wahl eines Mitglieds, das das Vertrauen dieser Gruppe nicht genießt, verhindern kann." Ein/e Jurist/in möge mich belehren, doch ich verstehe die Richter so: Das 1973-Urteil definiert die professorale Macht über ihren ausreichenden Stimmenanteil im Gremium. Das heutige Urteil sagt: Wenn die Professoren als Statusgruppe mehrheitlich für oder gegen einen Kandidaten votieren, ist das ausschlaggebend. Selbst wenn der Senat insgesamt nicht mehrheitlich so votiert. Ich hoffe, so wird es klarer?

    Falls ich das falsch verstehe, bitte Bescheid sagen. Dann wäre es zwar immer noch spektakulär, aber wenigstens nicht noch stärker als die Regelung von 1973.

    Beste Grüße,
    Jan-Martin

  • #3

    Ben Seel (Dienstag, 15 November 2016 02:20)

    Über die Stelle bin ich auch zunächst gestolpert. Aber im Kontext des Urteils scheint sich mir die Aussage eher gegen Amtsmitglieder zu richten und auszusagen, dass die Stimmenmehrheit bei gewählten Hochschullehrer*innen liegen muss. Bin kein Jurist, aber habe das ganze Urteil gelesen, und nur so passt es in den Tenor.
    Beste Grüße!

  • #4

    Jan Cloppenburg (Dienstag, 15 November 2016 09:25)

    Ich sehe das Urteil auch nicht ganz so spektakulär. 1973 hat der BVerfG entschieden, dass alle Entscheidungen, die die Forschung unmittelbar betreffen, mit prozessoraler Mehrheit entschieden werden müssen. Jetzt erhebt das Verfassungsgericht Ba-Wü die Wahl und Abwahl der Präsidien aufgrund deren gewachsener Machtfülle in den Rang einer Entscheidung, die die Forschung unmittelbar betrifft. Das steht für mich recht konsistent in der Logik der letzten Urteile des BVerfG zu Hamburg und Hannover, die auch jeweils die Entscheidungsbefugnisse der wissenschaftlichen Selbstverwaltung (ergo: der Profs) gegenüber der wachsenden Kompetenzfülle der Präsidien verteidigt haben. Das ist natürlich eine Veränderung, aber die ist nicht einmal unmittelbar auf jeden Bundesland übertragbar, weil die Machtfülle der Präsidien je nach Bundesland unterschiedlich stark ausfällt (s. Leitsatz 3).

  • #5

    Jan Cloppenburg (Dienstag, 15 November 2016 10:36)

    Hinsichtlich der Zusammensetzung der Selbstverwaltungsgremien bzgl. der prozessoralen Mehrheit sehe ich keinen Unterschied zwischen 73 und jetzt. Beide sagen - salopp gesagt - , dass die Profs entscheiden können müssen. Dass es keine Mehrheit gegen die Profs geben kann, wird in der Regel so gelöst, dass sie die Mehrheit der Mitglieder der Gremien stellen (inkl. des Prinzips: "one man, one vote", das ist der Regelfall in den Senaten). Das kann auch so gelöst werden, dass sie zwar nicht die Mehrheit der Mitglieder stellen, aber über 50 % des Stimmgewichtes bekommen (seit dem HZG in NRW möglich und vorher auch schon anderswo).

  • #6

    Jan-Martin Wiarda (Dienstag, 15 November 2016 11:46)

    Vielen Dank allen Kommentatoren! Ich habe weiter versucht, mich durch das Dickicht zu kämpfen und, Ihre Fragen, Kommentare und Anregungen aufnehmend, eine weitere Analyse verfasst, die findet sich hier: http://www.jmwiarda.de/2016/11/15/spektakulär-unspektakulär-die-debatte-um-das-gerichtsurteil-zu-baden-württembergs-landeshochschulgesetz-läuft-der-versuch-einer-einordnung/

  • #7

    Friedrich Stratmann (Mittwoch, 16 November 2016 10:54)

    Auch ich möchte das Urteil nicht spektakulär nennen. Bezüglich der Rolle des Senats folgt es konsequent der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, Rn. 58). Das BVerfG hat zum einen die Mitwirkungsnotwendigkeit der Selbstverwaltung in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten sehr weit gefasst (z.B. auch Haushaltsangelegenheiten), zum anderen ist generell die aktive Teilhabe der Grundrechtsträger an der Organisation der Wissenschaft zum Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen sicherzustellen. Im Sinne des Grundsatzes von „Checks and Balances“ gilt es bei Stärkung der Leitungsfunktionen in der Hochschule die Selbstverwaltungsgremien, insbesondere den Senat, mit entsprechenden Kontroll-, Kreations- und Mitwirkungsrechten auszustatten. Der VGH Baden-Württemberg hat dies sehr umfassend für eine Reihe von Aufgaben ausbuchstabiert, ist jedoch m.E. an keiner Stelle über den Grundtenor des BVerfG hinausgegangen.
    Der zweite zentrale Aspekt gilt der Frage der Hochschulmehrheit in den Selbstverwaltungsgremien. Hier interpretiere ich den VGH so, dass er den § 10 Abs. 3 LHG nicht als Garantie sieht, die flexiblen Gestaltungoptionen des § 19 bei der Zusammensetzung des Senats in Bezug auf die Hochschullehrermehr aushöhlen zu können. In der Tat könnte diese Gefahr bestehen. Nicht zuletzt haben andere Länder die Hochschullehrermehrheit in ihren Hochschulgesetzen unmissverständlich normiert; Beispiele: Hessen durch präzise Vorgaben einer Zusammensetzung des Senats (z.B. § 36 Abs. 4 HessHG), Niedersachsen durch Vorgaben für die Gremienzusammensetzung insgesamt (§ 16 Abs. 3 NHG).
    Eine kritische Kommentierung des VGH-Urteils wäre unabhängig von o.g. Länderregelungen dann angebracht, wenn sich die (absolute) Hochschullehrermehrheit im Senat in enger Auslegung des Hochschulurteils des BVerfG von 1973 (BVerfGE 35,79) auf den Bereich Forschung und Berufungsfragen beschränken müsste und eine darüberhinausgehende Befassung mit wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten auf alle Grundrechtsträger von Wissenschaftsfreiheit, somit auch wissenschaftliche MitarbeiterInnen und Studierende, die wissenschaftlich arbeiten auszudehnen wäre. Hierzu wäre eine Abgrenzungsdebatte erforderlich, die aber möglicherweise als „sophisticated“ charakterisiert werden könnte.

  • #8

    Alex (Mittwoch, 01 November 2017 11:42)

    ioioioioioioioioioioioioioioioioi

  • #9

    GoaCDtTd (Montag, 26 September 2022 06:27)

    1