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"Kein Anspruch auf Nullrisiko-Situation"

Schleswig-Holsteins Verwaltungsgericht hat entschieden: Acht Lehrer, die wegen Corona vom Präsenzunterricht befreit werden wollten, müssen trotzdem zur Schule.

ES SIND GERICHTSENTSCHEIDUNGEN mit Signalwirkung. Schleswig-Holsteins Bildungsministerin Karin Prien (CDU) hat im Streit um die Präsenzpflicht für Lehrkräfte während der Corona-Pandemie einen juristischen Erfolg errungen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschied heute über mehrere Eilanträge von beamteten Lehrern, die aus gesundheitlichen Gründen dem Unterricht in den Schulen fernbleiben wollten.

 

Insgesamt liefen beim Verwaltungsgericht zehn solcher Verfahren. Acht der Anträge hat die zuständige Kammer heute abgelehnt – darunter auch den Antrag einer Lehrerin aus dem Kreis Segeberg, die das Gericht zunächst durch einen sogenannten Hängebeschluss vom Präsenzunterricht befreit hatte – bis zur endgültigen Entscheidung, die jetzt vorliegt. Ein weiterer Antragsteller hat seinen Antrag zurückgezogen, womit nur noch ein Verfahren offen ist, hier sei laut Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten.


Ministerin Prien sagte: "Wir sehen uns dadurch in unserer Rechtsauffassung bestätigt, nachdem ja auch schon die Anträge vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich waren."

 

Von den 28.000 schleswig-holsteinischen Lehrkräften hatten vor Beginn des neuen Schuljahres knapp 2000 ärztliche Atteste vorgelegt. Nur rund 100 erhielten bislang durch den betriebsärztlichen Dienst die Erlaubnis, dem Präsenzunterricht fernzubleiben – weswegen die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Prien für ihren "hartherzigen Umgang" mit Lehrern, die zur Risikogruppe gehören, kritisierte. Andere Bundesländer verfahren allerdings ähnlich, auch dort liegt der Anteil der wegen eines Corona-Risikos befreiten Lehrer im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Was die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht so spannend macht. 

 

Richter: Hygienemaßnahmen reduzieren
Risiko auf zumutbares Maß

 

Die von den Schulen auf der Grundlage von Landesempfehlungen getroffenen allgemeinen Hygienemaßnahmen seien ausreichend, um das Risiko einer Ansteckung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren, entschieden die Richter, zumal diese teilweise um individuelle Schutzmaßnahmen für die Antragsteller ergänzt worden seien. Die Lehrer hätten keinen Anspruch darauf, an ihrer Schule eine "Nullrisiko-Situation" vorzufinden. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während der aktuellen Pandemielage könne es nicht geben und gebe es auch in zahlreichen anderen Tätigkeitsbereichen nicht.

 

Weiter argumentierten die Richter: Ein Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Präsenzunterricht bestehe nur dann, wenn diese Pflicht "den Betroffenen unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen unzumutbar ist". Dafür sei die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber den Lehrern mit deren beamtenrechtlicher Einsatzpflicht abzuwägen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen, bei denen häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet würden, genüge dafür nicht. Es sei "in jedem Einzelfall" festzustellen, ob der Betroffene zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehöre. Dass sich das Land bei seinen diesbezüglichen Einschätzungen an den arbeitsmedizinischen Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales orientiert habe, sei nicht zu beanstanden. 

 

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zeigten deutlich, dass es immer nur um eine konkrete und individuelle Gefährdungsbewertung gehe, sagte Bildungsministerin Prien. "Dessen ungeachtet gehen wir jetzt weitere Schritte zum Schutz unserer Lehrkräfte." Womit Prien auf die gerade im Kabinett beschlossene Maskenpflicht außerhalb des Unterrichts anspielte. Zudem erhalten Schleswig-Holsteins Schulträger 15 Millionen Euro für zusätzliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen in Schulen.

 

Gegen die Beschlüsse können die unterlegenen Antragsteller Einspruch beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Prien sagte, die Zusage, "dass die antragsstellenden Lehrkräfte bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage keinen Präsenzunterricht halten müssen, gilt fort".

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