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Ohne Maske in den Hörsaal?

Die Infektionsschutzgesetz-Novelle lässt nach dem 2. April auch an Hochschulen grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr zu. Die Hochschulrektorenkonferenz hält das für verfrüht und sucht nach juristischen Auswegen.

VIELE HOCHSCHULEN sind bereits ins Sommersemester gestartet, die Mehrheit folgt in den nächsten Tagen und Wochen. Und trotz der Corona-Rekordinzidenzen hat die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) angekündigt, dass die meisten Lehrveranstaltungen in Präsenz stattfinden werden. Der HRK-Senat begrüße die diesbezügliche Perspektive, hieß es vergangene Woche in einer Pressemitteilung – wobei unklar blieb, ob die Hochschulen damit die Aufhebung der meisten Corona-Regeln durch das geänderte Bundesinfektionschutzgesetz meinten – oder ob sie selbst die Pandemielage so positiv und geeignet für einen weitgehenden Präsenzbetrieb einschätzten. 

 

Am Ende spielt es womöglich auch keine Rolle, denn so, wie die Gesetzeslage jetzt ist, bleibt den Hochschulen ohnehin nur noch die Flucht nach vorn. Und die Begeisterung vieler Hochschulrektoren, endgültig wieder Leben auf den Campus zu bekommen, ist ohne Frage echt. Ganz sorglos ist die Freude jedoch nicht – und so forderte der HRK-Senat gleichzeitig die Länder auf, "rechtssicher zu gewährleisten, dass Hochschulen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend anordnen können".

 

Eine Forderung, die wundert – unabhängig davon, ob man sie inhaltlich für berechtigt hält. Denn das geänderte Bundesinfektionsschutzgesetz ist in der Hinsicht eigentlich unmissverständlich: Die eingeräumte Übergangszeit endet am 2. April, und solange eine Region nicht per Landtagsentscheid zum Hotspot erklärt wird, ist die Anordnung einer Maskenpflicht in Innenräumen (inklusive denen von Hochschulen) nicht mehr zulässig. Mecklenburg-Vorpommern hat schon einen entsprechenden Hotspot-Beschluss erlassen, Thüringen, Hamburg und Rheinland-Pfalz planen es laut Spiegel mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten. Eine andere rechtliche Handhabe, die Forderungen der Hochschulen zu erfüllen, haben die Länder nicht. Oder etwa doch? 

 

Dann eben über
das Hausrecht?

 

Auf Nachfrage räumt HRK-Präsident Peter-André Alt zunächst einmal ein, dass den Hochschulrektoren durchaus bewusst sei, "dass weder eine 3G-Regel noch eine Maskenpflicht durch das geänderte Bundesinfektionsschutzgesetz gedeckt ist". Während in Hinblick auf 3G unter den Hochschulrektoren keine Einigkeit bestanden habe, sei ihr Wunsch nach einer Fortführung der Maskenpflicht aber sehr einhellig gewesen. Daher habe die HRK noch einmal "in Richtung Kultusministerkonferenz" initiativ werden wollen, "damit es zu einer länderübergreifende Linie kommt, dass die Hochschulen zumindest eine Maskenpflicht über das allgemeine Hausrecht geltend machen können".

 

Auch dieser Formulierung erstaunt indes. Denn selbst wenn die Länder die geforderte gemeinsame Linie beschlössen, könnten sie den Hochschulen die verlangte Rechtssicherheit beim Hausrecht überhaupt bieten? Jeder Student und jede Studentin könnte für den Fall, dass er oder sie die Maske nicht tragen will, mit Berufung auf das Infektionsschutzgesetz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegen besagtes Hausrecht klagen. 

 

Und ob sich ein Gericht dann der Deutung der HRK anschlösse? Es sei "zweifelhaft", argumentiert die Hochschulrektorenkonferenz, dass das neue Gesetz, das die Hochschulen nicht nenne, den Ländern tatsächlich jede Art von Corona-Gefahrenabwehr verbiete – gerade da, wo sie "genuin" zuständig seien. Die entsprechende Aufzählung weiter erlaubter Schutzmaßnahmen sei recht offen und nicht abschließend formuliert.

 

Klingt alles ziemlich wacklig, das wissen sie auch bei der Hochschulrektorenkonferenz – weshalb sie ja überhaupt auf die Forderung gekommen sind, die Länder sollten sie bei der Durchsetzung des Hausrechts unterstützen. Denn das haben die Hochschulen ja unabhängig vom jedem Bundesinfektionsschutzgesetz, und hier – so lautet das Kernargument der HRK, könnten die Hochschulen sehr wohl zu der Abwägung kommen, dass der Gesundheitsschutz vunerabler Gruppen, verbunden mit derem Grundrecht auf Ausbildung, schwerer wöge als ein Recht auf Maskenfreiheit. 

 

Von den Wissenschaftsministern
ist kaum Hilfe zu erwarten

 

Wie genau angesichts all dieser Konjunktive die Länder den Hochschulen Rechtssicherheit geben sollten, wird auch hierdurch nicht beantwortet. Die einzige juristisch wasserdichte Möglichkeit für eine Maskenpflicht im Sommersemester bleibt insofern eine nochmalige Änderung des Infektionsschutzgesetzes – was derzeit aber auch die meisten Hochschulrektoren für ausgeschlossen halten. 

 

Weshalb es auch unwahrscheinlich ist, dass die Wissenschaftsminister ihren Hochschulen bei diesem Ansinnen über die allgemeine Rhetorik hinaus den Rücken stärken werden. Umgekehrt ist allerdings auch nicht damit zu rechnen, dass es in der Realität viele Studierende geben würde, die gegen eine per Hausrecht angeordnete Maskenpflicht klagen, weil bis zu einem Gerichtsbeschluss wahrscheinlich Monate vergehen könnten.

 

Am Ende wird es wohl darauf hinauslaufen: Trauen sich die Hochschulrektoren, in Eigeninitiative per Hausrecht die Maskenpflicht anzuordnen, oder trauen sie sich nicht? Der HRK-Ruf nach der Landespolitik lässt darauf schließen, dass die meisten Hochschulen es im Alleingang nicht tun werden. Handelt es sich also doch eher um einen etwas wohlfeilen HRK-Beschluss nach dem Motto: "Wir haben alles getan, was wir konnten, aber es ging halt nicht"?

 

HRK-Präsident Alt sagt, so sinnvoll und wichtig es sei, dass Abstandsregeln und Schachbrettmuster-Bestuhlung wegfielen, um alle Studierenden zum Präsenzstudium zurückzuholen, so sei ein Sommersemester so ganz ohne Corona-Sicherheitsstandards "doch ein bisschen riskant."

 

Der HRK-Präsident kann sich nicht vorstellen, "dass es
ein guter Weg ist, dass sich jetzt alle anstecken sollen"

 

Die Frage ist: Riskant für wen? Charité-Chefvirologe Christian Drosten etwa sagte vergangene Woche in der ZEIT, junge dreifach Geimpften könnten sich "wieder frei bewegen – sie bauen, wenn sie sich infizieren, Immunität auf, auch für die Gemeinschaft." Natürlich gebe es Long Covid, aber bei Geimpften ist es deutlich seltener. "Infektionen auf dem Boden der vollständigen Impfung – das ist keine Durchseuchungsstrategie."

 

Unter Studierenden herrscht eine Impfquote von über 90 Prozent und mehr, sie sind jung, meist gesund. Rechtfertigt Drostens Argumentation folglich die Aufhebung der Maskenpflicht an den Hochschulen?

 

Alt kontert, er habe Drostens Interview "im Gegensatz zu seinen früheren Äußerungen" in Teilen als "ungenau und unklar" empfunden. "Tatsächlich sagt Drosten ja auch, dass Masken in Räumen auch im Sommer eines der effizientesten Mittel bleibe". Und der HRK-Präsident fügt hinzu, er könne sich nicht vorstellen, "dass es ein guter Weg ist, dass sich jetzt alle anstecken sollen." Was bringe es zum Beispiel den Studierenden, wenn sie dann zur Prüfungszeit massenweise mit einer Infektion zu Hause säßen. 

 

In anderen europäischen Ländern ist die Maskenpflicht derweil längst gefallen, auch an den Hochschulen. Zuletzt haben zum Beispiel die Niederlande die letzten Schutzmaßnahmen gegen Corona abgeschafft – trotz einer 7-Tages-Inzidenz von über 2500. Jetzt müssen auch in Bussen und Bahnen keine Masken mehr getragen werden, und wer ein positives Corona-Testergebnis hat, ist nicht mehr verpflichtet, zu Hause zu bleiben. Allerdings wird er oder sie dazu ermuntert. Kontaktpersonen müssen ebenfalls nicht mehr in Quarantäne. Dass Österreich zuletzt die Maskenpflicht in Innenräumen wieder eingeführt hat, ist europaweit fast schon die Ausnahme. 

 

Widersprüchliche Botschaften
von den Gesundheitsministern

 

Und während die HRK an die Länder appellierte, den Hochschulen mehr Corona-Schutz zu ermöglichen, wollte zum Beispiel Baden-Württembergs Sozialminister Manne Lucha (Grüne) vergangene Woche den genau umgekehrten Weg gehen. Bis sein Regierungschef ihn zurückpfiff. In einem Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte Lucha laut dpa verlangt, der Bund solle nach den Osterferien Ende April das Ende der Pandemie ausrufen und den Beginn der endemischen Phase. 

 

Dann wären auch in Pflegeheimen oder Schulen keine anlasslosen Tests mehr möglich, wie in den Niederlanden müssten Corona-Infizierte und ihre Kontaktpersonen sich unabhängig von ihrem Impfstatus nicht mehr absondern. "Derzeit werden durch die Gesundheitsämter mit enormem Aufwand vielfach Meldedaten asymptomatischer Personen erfasst sowie Mehrfachmeldungen durch Freitestversuche symptomatischer Personen – aus denen keine weiteren Maßnahmen folgen und die das Infektionsgeschehen zudem zunehmend unzureichend abbilden", hieß es in Luchas Brief. Wenn die Gesundheitsämter von diesen überflüssigen Aufgaben entlastet würden, könnten sie sich darauf konzentrieren, Pflegeheime und Krankenhäuser zu beraten, um größere Ausbrüche zu vermeiden oder besser unter Kontrolle zu bringen.

 

Wenig später dann die Reaktion von Ministerpräsident Winfried Kretschmann (ebenfalls Grüne). Auf die Frage, ob Luchas Brief an Lauterbach mit Kretschmann abgestimmt war, sagte ein Regierungssprecher am Donnerstag in Stuttgart: "Nein, war er nicht." Und Lucha ließ ausrichten, die Inhalte seines Schreibens hätten "offenbar einen falschen und irreführenden Eindruck vermittelt".

 

Genau umgekehrt wiederum der Vorstoß von Luchas bayerischem Kollegen am Wochenende in der Augsburger Allgemeinen. "Ganz Deutschland ist ein einziger Hotspot", sagte Klaus Holetschek (CSU), das habe "auch fast jeder außerhalb des Regierungsviertels in Berlin so schon erkannt" – weshalb die Übergangsfrist verlängert werden müsse oder bundesweit einheitliche Kriterien für die Anwendung der Hotspot-Regel vereinbart werden müssten. Denn derzeit seien die viel zu schwammig und böten keine rechtssichere Umsetzung, sagte Holetschek. Das Thema bei der Gesundheitskonferenz am Montag angesprochen werden. Holetscheks Ziel: die bundesweite Möglichkeit zu vier weiteren Wochen Maskenpflicht in den Innenräumen. 

 

Die Lage bleibt also unübersichtlich, innerhalb und außerhalb der Hochschulen. Fest steht immerhin: Distanzlehre mit Verweis auf die Pandemie sollte im Sommersemester weitgehend der Vergangenheit angehören. Die meisten Hochschulen wollen, wenn überhaupt, nur noch von sehr große Vorlesungen absehen. Umso besser ist jetzt die Gelegenheit, digitale Lehr- und Lernmethoden dort vermehrt einzusetzen, wo sie didaktisch sinnvoll sind. 



Blog-Finanzierung im März

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Kommentare: 9
  • #1

    Ruth Himmelreich (Montag, 28 März 2022 10:50)

    Die Hotspot-Regelung kann nicht beliebig gezogen werden. Die Begründung des Infektionsschutzgesetzes nennt ausdrücklich eine "gefährlichere Virusvariante" (also gefährlicher als die, die derzeit unterwegs sind) oder eine drohende Überlastung der Krankenhauskapazitäten als Voraussetzung dafür. Und das Hausrecht trägt nicht so weit, um Maßnahmen, die der Gesetzgeber für bestimmte andere Einrichtungen vorbehalten hat, auf den Hochschulbereich zu übertragen.

    Mehr als das Maskentragen unverbindlich empfehlen, können die Hochschulen eigentlich nicht tun. Man kann nur hoffen, dass viele weiterhin Maske tragen, damit die Gefährdeten und Ängstlichen mindestens in der warmen Jahreszeit wieder zurück in die Präsenz kommen. Im Herbst werden wir mit der absehbar nächsten Welle ohnehin wieder einen Drang in die digitale Welt sehen.

  • #2

    Oliver Locker-Grütjen (Montag, 28 März 2022 12:48)

    Lösungsvorschlag:
    Da es schon keine für Hochschulen geeignete Regelung gibt, sollten Hochschulen hier auf die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung rekurrieren, welche seit dem 20. März 2022 in Kraft ist und bis zum 25. Mai 2022 gilt.

    Demnach "hat der Arbeitgeber zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann."

    Hier würde ich wie folgt argumentieren: "Betriebsnotwendig" für Hochschulen ist Präsenz; "andere Maßnahmen, die einen gleichwertigen Schutz bieten" sind z.B. die Einhaltung der Maskenpflicht.

  • #3

    JW (Montag, 28 März 2022 16:47)

    Ich verstehe das Problem nicht bzw. warum hier Probleme konstruiert werden. Es besteht Rechtssicherheit! Das Tragen von Masken ist nicht verboten. Also warum wirkt man dann nicht informativ auf eine Freiwilligkeit hin?! Stattdessen werden zahlreiche juristische Abteilungen über die Republik verteilt mit wahnwitzigen Prüfaufträgen belastet und teilweise vorgeführt, weil sie nicht das politisch gewünschte Ergebnis liefern. Viel gewichtiger ist aber der schädliche Eindruck, dass die Präsident*innen und Rektor*innen es mit der Selbstbindung der Hochschulen an Recht und Gesetz nicht so genau nehmen.

  • #4

    Django (Montag, 28 März 2022 18:16)

    Was ist denn aus epidemiologischer Sicht der Vorteil, wenn Covid-19 von der Pandemie zur Endemie wird? Laut Wikipedia ist das Merkmal einer Endemie, dass sie in einer umschriebenen Population oder einer begrenzten Region grassiert. Und was macht man dann? Genau: Masken tragen, Kontake beschränken, Infizierte und Kontaktpersonen in Quarantäne schicken, Abstand halten, also: Infektionsketten unterbrechen.
    Der Unterschied ist eben nicht, dass eine Endemie für die Betroffenen weniger gefährlich ist.

  • #5

    Bernadette Stolle (Montag, 28 März 2022 20:00)

    Der Weg zur Maskenpflicht geht wie Oliver Locker-Grütjen bereits festgestellt hat über das Arbeitsschutzrecht. Grundprinzip im Arbeitsschutz ist, dass vor der Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen hat und Maßnahmen daraus abzuleiten sind. Aufgrund der Tatsachen, dass die Infektionsgefahr trotz Impfung und Booster hoch ist und gerade immunsupprimierte, vorerkrankte oder ältere Personen, die auch unter den Beschäftigten der Hochschulen zu finden sind, Gefahr laufen, schwer zu erkranken, wäre eine Rückkehr zum Präsenzbetrieb "as usual" ein klarer Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Grundprinzipien. Die Beschäftigten können sich schließlich nicht aussuchen, ob sie von der Arbeit fernbleiben oder nicht. Wenn Präsenzveranstaltungen also stattfinden sollen, müssen geeignete Maßnahmen gefunden und umgesetzt werden. Die Maskenpflicht ist offensichtlich ein geeignetes Mittel. Wenn Hochschulleitung und Personalrat/Betriebsrat darin übereinstimmen, sollte es aus meiner Sicht auch möglich sein, diese Arbeitsschutzmaßnahme verpflichtend für Studierende und Beschäftigte vorzuschreiben.

  • #6

    David B. (Dienstag, 29 März 2022 10:46)

    Ich möchte das nicht werten, aber nur für die Gesamtbetrachtung nochmal in Erinnerung rufen. Die hiesige Covid-Politik ist seit mehreren Wochen in Europa ein "deutscher Sonderweg". An den meisten europäischen Hochschulen gibt es KEINE Masken mehr, auch an Schulen fällt nächste Woche die Maskenpflicht. Und trotzdem können sich die meisten an den Unis hier kein Leben mehr ohne Maske vorstellen. Interessant. Sagt auch etwas über Risiko(neu)bewertung, Ausdiskutieren von Zielkonflikten (psychische vs. Atemwegserkrankung) u.ä. aus.

  • #7

    Nathalie T (Donnerstag, 31 März 2022 12:03)

    Ich als betroffener Student würde Freiwilligkeit begrüßen. Ich kann keine FFP2-Masken tragen (bekomme schon nach Sekunden keine Luft) aber habe bisher keinen Arzt gefunden, der mir zumindest eine FFP2-Maskenbefreiung austellt. OP-Masken gehen, wenn auch nciht lange.
    Doch selbst mit Befreiung hätte ich auch Angst vor Mobbing durch nicht die richtige Maske tragen, etc. Freue mich auch schon auf meine Pollenallergie bedingten Niesanfälle und die Reaktionen.
    Fakt ist ich stehe nun vor der Wahl, kurz vor Ende meines Studiums abzubrechen oder mich irgendwie durchzuschummeln mit FFP2-Makse unter der Nase targen oder ähnliches.

  • #8

    Christian D. (Freitag, 01 April 2022 09:45)

    Ich finde es sehr erstaunlich, mit welcher Hartnäckigkeit die HRK hier versucht, geltendes Recht zu umgehen und das auch noch von den jeweiligen Landesregierungen abgesegnet haben möchte. Es wird außerdem ein seltsames Verständnis von Demokratie deutlich: Die 3G-Regel wird in der HRK nicht befürwortet, also setzt man sie nicht durch, die Maskenpflicht wollen alle, also wird sie übers "Hausrecht" auferlegt. Dabei scheinen die Leute zu vergessen, dass es überhaupt keine Rolle spielt, welche der Maßnahmen sie selbst für geeignet halten und das Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht einfach individuelle Zugangsregeln auferlegen dürfen wie z.B. ein Supermarkt es kann.
    Die Kritik von Herrn Alt an Herrn Drostens Interview ist m.E. auch typisch für die mittlerweile übliche Rosinenpickerei in Hinsicht auf Stimmen aus der Wissenschaft: Wenn einem der Inhalt passt, dann zitiert man das "wissenschaftliche Faktum" und wenn nicht, dann wird der Wissenschaftler oder sein Interview irgendwie diskreditiert. Außerdem beginnt die nächste Prüfungsphase doch erst im Juli. Von daher wäre eine Infektion schon jetzt doch, Herrn Alts Logik folgend, weniger schwerwiegend als im weiteren Verlauf des Semesters. Wenn man diese also durch eine Maskenpflicht bis Mai oder Juni hinauszögert, dann wäre dies in diesem Sinne doch eher kontraproduktiv.
    Aber, wie bereits gesagt, die inhaltliche Debatte ist auf dieser Ebene gar nicht mehr zu führen. Dafür gibt es ja die Parlamente.

  • #9

    Daniel T (Freitag, 01 April 2022 10:01)

    Die Hochschule, an der ich arbeite, hat jetzt tatsächlich eine Maskenpflicht für das gesamte Sommersemester verfügt und begründet sie mit dem Arbeitsschutz:

    „[…] Grundrechte bieten dabei nicht nur einen Schutz gegen staatliche Maßnahmen wie die Maskenpflicht, sie können auch einen Anspruch begründen auf staatliche (Schutz-)Maßnahmen.

    Juristisch stützt sich die Maßnahme der Maskenpflicht vor allem auf die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese gelten nach Angabe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auch für Studierende an Hochschulen. Studierende sind zwar keine Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Studierenden sind allerdings nach § 8 Absatz 1 Nummer 8c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Die von allen Unfallversicherungsträgern erlassene Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ nimmt die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften in Bezug und regelt ausdrücklich, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist eine Arbeitsschutzvorschrift.

    Das staatliche Arbeitsschutzrecht kann als Präventionsrecht der Unfallversicherungsträger unter anderem auch für die Versichertengruppe der Studierenden angewendet werden. Dies trifft vorbehaltlich spezifischer landesrechtlicher Regelungen grundsätzlich auch auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu, setzt allerdings voraus, dass sich die Studierenden nicht im Distanzstudium befinden, sondern in der Hochschule anwesend sind.“

    Weitere Begründung für die Aufrechterhaltung der Maskenpflicht:

    „Die [Universität] möchte das Sommersemester 2022 nicht nur in Präsenz beginnen, sondern die Präsenz dauerhaft aufrechterhalten. Das entspricht auch der rechtlich bindenden Forderung, die die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung an uns stellt. Ein Betrieb ohne jegliche Schutzmaßnahmen ist angesichts der aktuellen Infektionszahlen höchst wahrscheinlich nicht durchzuhalten und auch nicht zu verantworten. Ohne Schutzmaßnahmen steigt das Risiko von Ansteckungen auf dem Campus und gefährdet insbesondere vulnerable Gruppen. Ohne Schutzmaßnahmen steigt das Risiko, dass durch Krankheit, Isolation und Quarantäne Veranstaltungen vermehrt ausfallen und wir in Konsequenz wieder verstärkt auf Online-Formate ausweichen müssten.

    Unter allen Maßnahmen ist das Tragen von Masken unter Abwägung von Wirksamkeit, Praktikabilität und Zumutbarkeit die geeignetste Maßnahme. Die hohe Schutzwirkung von OP-Masken oder FFP2-Masken ist wissenschaftlich nachgewiesen. Aufgrund der Verbreitung des Virus über Aerosole wäre das Einhalten von Abständen allein hingegen keine gleich geeignete Maßnahme. Masken sind leicht verfügbar und einfach in der Handhabung. Das Tragen der Masken in den Gebäuden sowie in allen Veranstaltungen ist angesichts der Risiko-Abwägung auch erträglich und zumutbar. Schließlich: Der größte Teil der […] Gemeinschaft würde sicherlich auch ohne Pflicht eine Maske tragen. Eine Verpflichtung erhöht jedoch den Schutz für alle und hilft zudem, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.“

    Das ist alles inzwischen nicht mehr zu ertragen.