Der Umfang der Lehrverpflichtung an deutschen Fachhochschulen unterscheidet sich extrem je nach Bundesland. Wie ist das zu erklären? Und wie konnte eine so große Spreizung überhaupt entstehen? Ein "berechnender" Gastbeitrag von Thomas Elbel.
Ländervergleich: Anzahl der Semesterwochen und der zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden. Quelle: Thomas Elbel.
"DIE LEHRVERPFLICHTUNG der Professoren, Dozenten und sonstigen Fachhochschullehrer des höheren Dienstes ... beträgt 18 Lehrveranstaltungsstunden", legte die Kultusministerkonferenz (KMK) 1977 fest. Und weiter: "Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Unterrichtseinheit je Semesterwoche".
44 Jahre später gilt der Beschluss immer noch. 18 Semesterwochenstunden (SWS) sind seither ungebrochen das Maß der Lehrverpflichtung der Professor:innen an deutschen Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) – trotz der regelmäßigen Erklärungen etlicher Bundesländer, sie behielten sich die Reduzierung vor – und ständiger, gleichlautender Ermahnungen des Wissenschaftsrates. Die 18-SWS-Festlegung findet sich in allen Landeslehrverpflichtungsverordnungen, abgesehen von dem mittlerweile auf 16 SWS reduzierten Pensum für Kolleg:innen aus Sachsen-Anhalt. Und das trotz stetig anwachsender Verwaltungstätigkeiten und der Forschungspflicht auch an HAW, die das Bundesverfassungsgericht 2010 (1 BvR 216/07) erfreulich klar bestätigt hat. Immerhin, könnte man sich trösten, sind dafür wir HAW-Professor:innen (mit Ausnahme von denen in Sachsen-Anhalt) alle gleich gestellt.
Nur, dass das leider nicht stimmt.
Ermittelt man nämlich statt der SWS die tatsächliche Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen der Bundesländer in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Jahr, stellt man schnell fest, dass diese von Hochschule zu Hochschule erheblich differiert. Während zum Beispiel Professor:innen an allgemeinen HAW in Baden-Württemberg oder Hessen (nur) 504 LVS pro Jahr unterrichten, sind es bei deren Kolleg:innen an den dezentral gelegenen Fachbereichen der Hochschule des Bundes stolze 792 LVS.
Thomas Elbel ist seit 2011 zunächst an der Hochschule Osnabrück und ab 2020 an der Hochschule des Bundes in Berlin Professor für öffentliches Recht insbesondere öffentliches Dienstrecht.
Foto: privat.
Wie kann das sein? Die schlichte Antwort hierauf ist die sehr unterschiedliche Festlegung der Vorlesungszeit, also der Semesterwochen. Hinter der günstigeren LVS-Zahl in Baden-Württemberg steht eine Festlegung des Vorlesungszeitraums auf 28 Wochen pro Jahr, während der Bund hier für seine Hochschule 44 Wochen veranschlagt. Einige Hochschulen gehen bei der Zahl der Semesterwochen sogar noch höher, so dass sich eine enorme – und teilweise unübersichtliche – Bandbreite ergibt. Warum? Weil genau an der Stelle die KMK keine zentrale Vorgabe gemacht hat.
Am übersichtlichsten ist die Lage noch dort, wo die Dauer der Vorlesungszeiten gesetzlich auf Landesebene geregelt ist, wie in Bayern und Niedersachsen. Allerdings ist selbst in diesen Fällen mit der festgeschriebenen Zahl noch nichts über Reduzierungen an einzelnen Hochschulen gesagt, die sich zum Beispiel durch sich mit dem Ende des Präsenzunterrichts überschneidende Prüfungszeiträume ergeben können.
Noch schwieriger wird es, wenn die Landesgesetzgeber nur Mindest- oder Rahmenvorgaben gemacht oder die Kompetenz zur Regelung der Vorlesungsdauer gleich komplett an die Landesrektorenkonferenz oder die einzelnen Hochschulen delegiert haben – wie in den meisten anderen Bundesländern. Dann nämlich ist die Dauer der Vorlesungszeit lediglich aus den akademischen Kalendern der einzelnen Hochschulen zu erschließen, so diese überhaupt veröffentlicht sind. Auch hierbei ist freilich viel Raum für Unschärfen – und die von mir stichprobenhaft pro Bundesland erhobenen Daten mit Vorsicht zu genießen. Bemerkenswert ist indes, dass die Vorlesungszeiträume an Hochschulen, die für den öffentlichen Dienst oder die gehobene Beamtenlaufbahn ausbilden, häufig deutlich länger ausfallen als an den übrigen HAW.
Jetzt aber noch einmal konkret: An den deutschen HAW schwanken die Semesterwochen zwischen 55 (sic!) im Höchstmaß und 24 an der Unterkante. 55 Semesterwochen bei nur 52 Kalenderwochen pro Jahr? Das geht rechnerisch – zumindest an der FHöVPR Mecklenburg-Vorpommern mit ihren 985 Lehrveranstaltungs- und sogenannten Korrekturverpflichtungsstunden, was geteilt durch 18 eben die 55 ergibt. Während die Hochschule Osnabrück mit den geringsten Lehrveranstaltungsstunden (456) auf weniger als die Hälfte davon kommt.
Der Semesterwochendurchschnitt an allen deutschen Hochschulen für angewandte Wissenschaften liegt übrigens bei 32 oder wiederum in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt: 576, allerdings mit dem oben bereits erwähnten Vorbehalt hinsichtlich der Genauigkeit.
Apropos: Wen interessiert, wie diesbezüglich die Welt der Kolleg:innen an den Universitäten aussieht, findet dazu einen Artikel der Kollegin Bettina Pause von der Universität Düsseldorf auf Seite 986 im Heft 11 des 2017er Jahrgangs der "Forschung & Lehre". Dort ist insbesondere zu sehen, dass die Spreizung im Universitätsbereich bei weitem nicht so deutlich ausfällt.
Was ist aus alldem nun zu folgern?
Zum einen, dass die KMK-Festlegung als Angelpunkt einer Debatte über die Lehrbelastung an deutschen HAW nur bedingt aussagekräftig ist. Würde zum Beispiel das Land Thüringen die Lehrverpflichtung seiner HAW-Professor:innen auf 16 SWS absenken, so würden die Kolleg:innen an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung angesichts von 38 Vorlesungswochen immer noch 608 LVS unterrichten – und damit deutlich mehr als Brandenburg, wo auch ohne eine solche Absenkung schon heute (nur) flächendeckend 540 LVS pro Jahr gelehrt werden.
Von mindestens historischem Interesse wäre darüber hinaus die Klärung der Frage, wie eine derart starke, jede KMK-Festlegung konterkarierende Spreizung überhaupt entstehen konnte. Und schließlich, ob das beschriebene Auseinanderklaffen der Lehrverpflichtung um den Faktor zwei und mehr sich noch im Rahmen der beamten- und wissenschafts- und nicht zuletzt gleich-behandlungsrechtlich relevanten Verfassungsnormen bewegt. Insofern bietet diese Untersuchung den Aufschlagpunkt für weiterführende rechtswissenschaftliche Analysen dieser Fragestellungen, für die sie zugleich eine Anregung sein soll. Außerdem nimmt der Verfasser sie zum Anlass, die sehr hohe Lehrverpflichtung bei seiner eigenen Dienstherrin, der Hochschule des Bundes, gerichtlich zu rügen.
Zum Schluss noch eine Bitte in eigener Sache:
Angesichts der beschriebenen Herausforderungen bei der Datenbeschaffung und -verwertung dürften Fehleinschätzungen auf Seiten des Verfassers nahezu unvermeidlich sein. Insofern ist jeder Kollegin und jedem Kollegen für allfällige Korrektur- und Ergänzungshinweise über die Kommentarfunktion im Voraus herzlicher Dank gewiss.
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Dozent HS Bund (Donnerstag, 17 Juni 2021 10:55)
Spannender Artikel, danke. Wir hatten vor ein paar Jahren an der HS Bund eine ähnliche Auswertung gemacht, als der Bundesrechnungshof der Meinung war, 684 LVS pro Jahr seien zu wenig. Leider ohne Erfolg. Die Bemerkungen des BRH dazu sind dabei nicht nur frei von jeglicher Sachkenntnis, sondern auch in ihrer Rechtsauffassung völlig absurd:
https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/1-archiv/2013-weitere-pruefungsergebnisse/einzelplanbezogene-pruefungsergebnisse/bundesministerium-der-finanzen/langfassungen/2013-bemerkungen-weitere-pruefungsergebnisse-nr-02-arbeitszeitregelung-im-fachbereich-finanzen-der-fachhochschule-des-bundes-verringert-die-fuer-die-lehre-verfuegbaren-personalkapazitaeten
Th. Klein (Donnerstag, 17 Juni 2021 12:45)
Aus juristischer Perspektive mögen die Festlegungen in den entsprechenden Ordnungen maßgeblich sein. In der Praxis sieht das anders aus, weil auch Regelungen existieren, die die Lehrbelastung reduzieren. So sieht die LUFV in Bayern vor, dass es Ermäßigungsstunden in Höhe von 7% verteilt auf das Lehrpersonal gibt. Außerdem werden Funktionsträger teilweise von Lehre befreit. Der Wert 513 für Bayern bezieht sich somit auf Professor:innen, die von keiner der Ermäßigungsmöglichkeiten - dazu gehört auch noch sog. "Freikauf" durch Drittmittel - profitieren. Die vielen Lehrbeauftragten an der FH/HAW springen ja hier ein und leisten nicht immer zusätzliche Lehre über die notwendige Kapazität der Fakultäten hinaus. Die Regelungen in den anderen Ländern kenne ich nicht, wäre auch dort m.E. einzubeziehen in die Rechnung.
Steffen Prowe (Dienstag, 22 Juni 2021 12:18)
Danke für die Betrachtung, das ist in der Tat "erstaunlich".
Dazu wird es noch interessanter, wenn man den AKL-Vergleich (Ausstattungs-, Kosten- und Leistungsvergleich) der div. HAW betrachtet: https://www.dzhw.eu/pdf/pub_fh/fh-201901.pdf
Da ist dann NICHTS mehr vergleichbar.
Aber man wird Länder-intern und im Bund gegeneinander ausgespielt um die €€, mit denen Bildung "auskömmlich" (??) finanziert wird.
A. Groß (Mittwoch, 23 Juni 2021 14:55)
Bei den Zahlen erscheint mir wichtig, zu berücksichtigen, dass 1 LVS/Woche Nominal-Deputat in der Praxis 45 Minuten umfasst.
Ist das Nominal-Deputat 18 LVS/Woche, muss dieser Wert also mit 0,75 multipliziert werden, um das Real-Deputat zu ermitteln. Dann sind wir bei 13,50 LVS/Woche.
Berücksichtigt man die diversen Deputatsreduzierungen, die eingeräumt werden, sinkt das Real-Deputat von 13,50 LVS/Woche – konservativ geschätzt und aggregiert – um 10% auf ein Real-Deputat von rund 12 LVS/Woche.
Verteile ich das auf fünf Werktage, komme ich im Mittelwert auf 2,4 LVS/Tag Real-Deputat.
Berücksichtige ich zudem, dass alle sieben Semester ein Forschungssemester eingeräumt werden kann, sinkt das Real-Deputat alle 3,5 Jahre evtl. um weitere 50%.
In der isolierten Betrachtung der FH/HAW und auch im Vergleich mit den Universitäten sollte die Diskussion auf Basis des Real-Deputats geführt werden und nicht auf der Basis des Nominal-Deputats von 18 LVS/Woche.
Thomas Elbel (Samstag, 01 Januar 2022 23:36)
@Dozent HS Bund
Ja, der Rechnungshof scheint übersehen zu haben, dass die Lehrverpflichtung auf Basis der KMK-Empfehlung, die ja auch die Hochschulen des Bundes ihren Regelungen zugrundelegen, eine Multiplikation ist, bei denen die Semesterwochenstunden der eine Faktor, der andere aber die Anzahl der Semesterwochen ist.
@Th. Klein
Auch die Befreiungen basieren zumindest zum Teil auf der KMK-Empfehlung. Ich habe daher davon abgesehen, sie in meine Überlegungen miteinfließen zu lassen, weil sie laut Philosophie der KMK weitgehend uniform sein sollen. Dass sie es im Einzelnen leider doch nicht sind, macht das Bild leider noch diffuser. Meine Zahlen können aber demgemäß zumindest als Obergrenze gelten.
@Steffen Prowe
Finanzierung ist natürlich ein Faktor. Insofern ist es dem vergleichsweise "armen" Land Sachsen-Anhalt hoch anzurechnen, dass es nach langen Jahren wiederkehrender Ankündigungen mehrerer Bundesländer als erstes die Semesterwochenstundenbelastung im Einklang mit den jahrzehntealten Empfehlungen des Wissenschaftsrates auf 16 SWS abgesenkt hat.
@A. Groß
Das ist mit Verlaub insofern Rosinenpickerei, als es lediglich die reale Lehrbelastung (vermeintlich) senkende Faktoren in den Blick nimmt. Man kann dem aber z.B. entgegenhalten, dass 45 Minuten gerade nicht den Zeitaufwand einer "Lehrveranstaltungsstunde" abbilden, die ja auch wissenschaftlich vor- und nachbereitet werden will. Es hat sich insofern bei entsprechenden Betrachtungen der Arbeitslast der UniversitätsprofessorInnen ein so genannte Realzeitfaktor von 3 Zeitstunden zu 1 LVS herausgebildet, womit man natürlich zu völlig anderen Wochenbelastungen kommt. Hinzu kommen ja z.B. auch Klausurkorrekturen. Ebenfalls nicht berücksichtigt ist in Ihrer Betrachtung der tendenziell ständig steigende Anteil der so genannten Selbstverwaltungsaufgaben, die längst nicht alle deputatswirksam abrechenbar sind. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht auch den Professoren an Fachhochschulen Forschung als Pflichtaufgabe bescheinigt, womit auch hierfür ein signifikanter Anteil der Arbeitszeit veranschlagt werden sollte, wie hoch dieser auch immer zu schätzen wäre. Da die Rechnung an der Universität eine ähnliche ist, wenn auch mit anderen Anteilen für die drei Grundpflichten Lehre, Selbstverwaltung und Forschung, sind Vergleiche beider Bereiche durchaus möglich und m.E. auch fruchtbar.
@Alle
Zu dem Thema ist jetzt, d.h. in der Januar/Februar 2022er Ausgabe der Zeitschrift für Beamtenrecht ein weiterführender Artikel erschienen, der die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen unter verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben betrachtet und daher eine gute Ergänzung zu meinem Blogbeitrag darstellt.
HSVN Hannover (Freitag, 02 Juni 2023 05:48)
Es geht bisweilen noch krasser: An der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HSVN) gilt ab 1.8.2023 eine Betriebsvereinbarung (sic!) über die Anrechnung und Ermäßigung der 666 Stunden für HAW gemäss Nds. LVVO (39 Wochen x 18 LVS). Diese BV beinhaltet ein zusätzliches Prüfungsdeputat von 120 Stunden für Professoren, das abgearbeitet oder durch Mehrlehre ausgeglichen werden muss. Die früheren Anrechnungen entfallen. Lehrveranstaltungsfreie Prüfungswochen gibt es selbstredend auch nicht. P.S.: Unterzeichnet ist die BV auf Beschäftigtenseite von einer Sekretariatsmitarbeiterin.