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Trotz Infektionsgesetz-Novelle: Viele Hochschulen behalten Maskenpflicht bei

Nach Berlin verkünden auch Brandenburgs Hochschulpräsidenten entsprechende Regeln – und appellieren an die Vernunft der Hochschulangehörigen.

NACH DEN BERLINER haben auch die Brandenburger Hochschulpräsidenten angekündigt, dass sie die geplante Rückkehr zur Präsenzlehre mit einer Maskenpflicht verknüpfen wollen. "Die Hochschulen werden dies individuell in ihren Hygienekonzepten bzw. Hausordnungen vorsehen. Wie schon bisher vertrauen sie dabei auf die Vernunft und Kooperationsbereitschaft ihrer Studierenden und Hochschulangehörigen", hieß es am Freitag in einer Presseerklärung der Brandenburgischen Landeskonferenz der Hochschulpräsidentinnen und -präsidenten.

 

Die Novelle des Bundesinfektionsschutzgesetzes lässt eine Maskenpflicht in Innenräumen und damit auch in Hochschulen nicht mehr zu, weshalb der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) die Länder aufgefordert hatte, "rechtssicher zu gewährleisten, dass Hochschulen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend anordnen können".

 

Juristen sind sich uneinig, ob die Länder diese Rechtssicherheit überhaupt herstellen könnten und ob das Haus- oder Arbeitsrecht dafür geeignete Mittel wären. Die Bildungsjuristin Sibylle Schwarz war am Donnerstag in einem Gastbeitrag hier im Blog zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anordnung einer Maskenpflicht samt Sanktion per Hausrecht nicht möglich sein dürfte.

 

Dass die Hochschulen es wie etwa in Brandenburg trotzdem tun, zeigt ihre Bereitschaft, an dieser Stelle zugunsten des Infektionsschutzes ein juristisches Risiko einzugehen. Dessen sie sich auch bewusst sind, weshalb die Brandenburger Hochschulpräsidenten zugleich, siehe oben, auch an die Vernunft und Kooperationsbereitschaft aller Hochschulangehörigen appellierten. 

 

Auch zahlreiche Hochschulen aus anderen Bundesländern wollen die Maskenpflicht beibehalten. So auch in der Bundeshauptstadt: Bereits gestern berichtete der Tagesspiegel, dass an den Berliner Hochschulen der Stundenplan im Sommersemester praktisch wieder so wie früher aussehen werde, obgleich an vielen Stellen um in der Pandemie eingeübte digitale Lehrinhalte. Doch soll in Lehrveranstaltungen und in Fluren "weiterhin grundsätzlich eine FFP2-Maske getragen werden", heißt es von Hochschulen und Wissenschaftsstaatsekretärin Armaghan Naghipour gemeinsam erarbeiteten Eckpunktepapier für das Sommersemester, aus dem der Tagesspiegel zitierte. 

 

Die Berliner Hochschulen wollen die Maskenpflicht ebenfalls über das Hausrecht oder das Arbeitsschutzrecht durchsetzen. Staatssekretärin Naghipour erklärte laut Tagesspiegel, Wissenschaft und Gesundheitsschutz zusammen zu bringen, sei "nach wie vor eine Herausforderung in der aktuellen Pandemieentwicklung". Zudem appellierte die Senatsverwaltung, sich an die freiwilligen 3G-Kriterien auf dem Campus zu halten. 

 

Auch aus anderen Bundesländern kommt das Signal, dass viele Hochschulen es bei der Maskenpflicht im Zweifel auch auf rechtliche Auseinandersetzungen wollen ankommen lassen.

 

Sie folgen damit der Interpretation der HRK. Es sei "zweifelhaft", argumentierte diese Anfang der Woche, dass das neue Infektionsschutzgesetz, das die Hochschulen nicht nenne, den Ländern tatsächlich jede Art von Corona-Gefahrenabwehr verbiete – gerade da, wo sie "genuin" zuständig seien. Die entsprechende Aufzählung weiter erlaubter Schutzmaßnahmen im Gesetz sei recht offen und nicht abschließend formuliert.

 

Zudem, fügte die HRK hinzu, hätten die Hochschulen das Hausrecht immer und könnten bei dessen Ausübung unabhängig vom Bundesinfektionsschutzgesetz sehr wohl zu der Abwägung kommen, dass der Gesundheitsschutz vunerabler Gruppen, verbunden mit deren Grundrecht auf Ausbildung, schwerer wöge als ein Recht auf Maskenfreiheit. 

 

Vorsichtiger formuliert unter anderem die Sprecherin der Universität Erfurt, die ein "Maskengebot" beschlossen hat. "Wir bitten dringend darum", zitierte sie die dpa. "Wenn die Maskenpflicht landesweit fällt — und das tut sie ja nun — haben wir keine rechtliche Grundlage mehr für eine Verpflichtung auf dem Campus." In Thüringen war die rot-rot-grüne Koalition zuvor im Landtag damit gescheitert, Thüringen zum Corona-Hotspot zu erklären und auf diesem Weg die Maskenpflicht in verschiedenen Bereichen zu verlängern. Auch an der Musikhochschule Weimar appelliert die Hochschulleitung an Studierende und Personal, bei nicht möglichem Mindestabstand weiterhin Maske zu tragen. 

 



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Kommentare: 6
  • #1

    Nicloas (Samstag, 02 April 2022 02:57)

    Bei uns herrscht Maskenpflicht Grundlage CoronaArbSchV...

    Unglaublich, was sie sich einfallen lassen, um zu versuchen diese Pflicht aufrechtzuerhalten

  • #2

    Matthias Schneider (Sonntag, 03 April 2022 19:31)

    Herr Wiarda, lieben Dank für Ihre Artikel in dieser Sache. Wird es noch einen Artikel darüber geben, wie etliche Hochschulen sich mit sehr fragwürdigen Mitteln darüber hinwegsetzen ggf. mit rechtlicher Beurteilung?

  • #3

    Django (Montag, 04 April 2022 10:25)

    #1 Wo ist denn das Problem beim Masketragen? Ist so ein bisschen Rücksichtnahme zu viel verlangt?

  • #4

    Thomas (Montag, 04 April 2022 18:53)

    #3 Wo ist das Problem wenn 10 Leute mit 3 Meter Abstand und offenen Fenstern in einem Hörsaal mit 100 Sitzplätzen sitzen? Seit Wochen bzw. Monaten funktioniert es in anderen Ländern auch.
    An Schulen ist die Maske freiwillig, bei laut Hochschulangaben zu über 90% geimpften Studenten setzt man statt Eigenverantwortung auf rechtlich äußerst fragwürdigen Kindergarten mit pauschaler FFP2-Maskenpflicht.

  • #5

    O. Falada (Montag, 04 April 2022 22:41)

    Ich kann Django nur beipflichten und ergänzen: wenn wir als Universitäten den Schutz unserer Lehrenden und Studierenden sowie der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung nicht ernst nehmen, verschließen wir uns nicht nur wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern schließen auch Menschen aus, denen bei einer Ansteckung besondere Gefahren drohen oder die Menschen in ihrem Umfeld schützen müssen. Inklusion ist nach wie vor unsere Aufgabe und das Tragen einer Maske keine unverhältnismäßige Anforderung.
    Davon abgesehen ist ja bereits von Leser*innen an anderer Stelle in diesem Blog auf rechtliche Einschätzungen hingewiesen worden, die von der in diesem Blog publizierten deutlich abweichen. Meine Universität hat sich deshalb entschlossen, es ggf. auf eine Klage ankommen zu lassen.

  • #6

    Anonym (Dienstag, 05 April 2022 12:48)

    Die Klage kann übrigens auch in die andere Richtung gehen. Ich habe gestern an die für Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde eine Beschwerde geschickt und darauf hingewiesen, dass eine Universität ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Arbeitsschutz überhaupt nicht nachkommt. Ohne jegliche Schutzmaßnahmen sollen dort wieder Vorlesungen mit 800 Studierenden in schlecht belüfteten Vorlesungssälen durchgeführt werden. Keine Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und keine Maßnahmen umzusetzen, ist nicht gesetzeskonform.